Kurztitel

Vertrag über die Europäische Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009

Text

ARTIKEL 16 (ex-Artikel J.6)

Zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung findet im Rat eine gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt, damit gewährleistet ist, daß der Einfluß der Union durch konzertiertes und konvergierendes Handeln möglichst wirksam zum Tragen kommt.