Vertrag über die Europäische Union
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 1999,
Artikel 16
01.01.1995
30.11.2009
ARTIKEL 16 (ex-Artikel J.6)
Zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung findet im Rat eine gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt, damit gewährleistet ist, daß der Einfluß der Union durch konzertiertes und konvergierendes Handeln möglichst wirksam zum Tragen kommt.