Vertrag über die Europäische Union
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 1999,
Artikel 15
01.01.1995
30.11.2009
ARTIKEL 15 (ex-Artikel J.5)
Der Rat nimmt gemeinsame Standpunkte an. In den gemeinsamen Standpunkten wird das Konzept der Union für eine bestimmte Frage geographischer oder thematischer Art bestimmt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ihre einzelstaatliche Politik mit den gemeinsamen Standpunkten in Einklang steht.