Kurztitel

Vertrag über die Europäische Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009

Text

ARTIKEL 5 (ex-Artikel E)

Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission, der Gerichtshof und der Rechnungshof üben ihre Befugnisse nach Maßgabe und im Sinne der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie der nachfolgenden Verträge und Akte zu deren Änderung oder Ergänzung einerseits und der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Vertrags andererseits aus.