Absatz eins,Besichtigungen zu Vergnügungszwecken (Fremdenbefahrungen) von Orten, an denen Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art ausgeübt werden, sowie des Bergbaugeländes bedürfen der Bewilligung der Behörde.
Mineralrohstoffgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
Paragraph 189
01.01.1999
31.12.2001