Mineralrohstoffgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
Paragraph 118
01.01.1999
Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.