Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 117

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Text

Paragraph 117,

  1. Absatz eins,Für die Genehmigung der Abschlußbetriebspläne, das Karten- und Unterlagenmaterial sowie für Sicherstellungen gelten die Paragraphen 58, 59 und 62 bis 65 sinngemäß.
  2. Absatz 2,Das Karten- und Unterlagenmaterial ist nach Durchführung der Abschlußarbeiten der Behörde und den von dieser bezeichneten Stellen auszuhändigen.