Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Gewinnungsbetriebsplan

Paragraph 113,

  1. Absatz eins,Der Bergbauberechtigte oder die in Paragraph 80, Absatz eins, genannten Personen haben die beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder des Speicherns der Behörde, sofern nicht Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz gilt, anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gewinnungsbetriebsplan beizufügen, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 112, Absatz eins, insbesondere
    1. Ziffer eins
      den Planungszeitraum,
    2. Ziffer 2
      die Beschreibung des beabsichtigten Aufschlusses, des vorgesehenen Abbaus und des vorgesehenen Abtransportes der mineralischen Rohstoffe, sowie des vorgesehenen Speicherns,
    3. Ziffer 3
      die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen,
    4. Ziffer 4
      Angaben über die zu erwartenden Emissionen durch den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau und Angaben zu deren Minderung,
    5. Ziffer 5
      die Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus (Paragraph 159,) sowie
    6. Ziffer 6
      Angaben über die vorgesehene Nutzung des Tagbaugeländes nach Einstellung der Bergbautätigkeit
    enthalten muß.
  2. Absatz 2,Dem Gewinnungsbetriebsplan sind, soweit nicht Paragraph 80, Absatz 2, anzuwenden ist, anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Lagepläne in dreifacher Ausfertigung, in denen die Begrenzungen der Bergbaugebiete, die beabsichtigten Aufschluß- und Abbauabschnitte und die zu treffenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit enthalten sind,
    2. Ziffer 2
      Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die für die Ausführung des Gewinnungsbetriebsplanes voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel sowie
    3. Ziffer 3
      ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen der Aufschluß und/oder Abbau geplant ist, sowie der angrenzenden Grundstücke mit den Namen und Anschriften der Grundeigentümer.
  3. Absatz 3,Gewinnungsbetriebspläne nach Absatz eins und aufzustellende Gewinnungsbetriebspläne in den Fällen des Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.