Absatz eins,Gewinnungsbetriebspläne beziehen sich auf den Aufschluß und Abbau von mineralischen Rohstoffen, ausgenommen Kohlenwasserstoffe, sowie auf das Speichern und haben in großen Zügen die vorgesehenen Arbeiten, die hiefür notwendigen Bergbauanlagen und das erforderliche Bergbauzubehör zu bezeichnen sowie die beabsichtigten Maßnahmen anzugeben, die für die im Rahmen der behördlichen Aufsicht zu beachtenden Belange von Bedeutung sind. Handelt es sich um Gewinnungsbetriebspläne für die Gewinnung bergfreier und bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie für die untertägige Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen, sind die Gewinnungsbetriebspläne für die Dauer eines Jahres aufzustellen, sofern in einer Verordnung nach Absatz 3, keine kürzeren Fristen festgesetzt sind.