Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Text

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Der Gewinnungsberechtigte ist verpflichtet, wenigstens vier Monate im Jahr zumindest in einem Grubenmaß jedes nicht gefristeten oder nicht als Reservefeld anerkannten oder geltenden Grubenfeldes bergfreie mineralische Rohstoffe zu gewinnen.
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, gilt sinngemäß für Grubenmaße, die zu keinem Grubenfeld gehören.