Mineralrohstoffgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
Paragraph 24
01.01.1999
Ein Grubenmaß ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein ebenes Rechteck mit einem Flächeninhalt von 48 000 m2 ist. Die kurzen Seiten des Rechtecks dürfen 120 m nicht unterschreiten.