Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Text

Grubenmaße

Paragraph 24,

Ein Grubenmaß ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein ebenes Rechteck mit einem Flächeninhalt von 48 000 m2 ist. Die kurzen Seiten des Rechtecks dürfen 120 m nicht unterschreiten.