Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Text

römisch drei. Hauptstück
Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen und deren Gewinnung

römisch eins. Abschnitt

Schurfberechtigung

Paragraph 8,

Zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit ist eine Schurfberechtigung erforderlich.