Ausfuhrförderungsverordnung 1981
Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 1999,
römisch fünf
Paragraph 14
01.04.1999
54/01 Ausfuhrförderung
b) Die Berechnung hat vom Höchstbetrag der Wechselbürgschaftszusage oder vom gemeldeten Finanzierungsbedarf für den jeweiligen Verrechnungszeitraum zu erfolgen. Sofern in der jeweiligen Wechselbürgschaftszusage nichts anderes bestimmt ist, entspricht der Verrechnungszeitraum einem Kalenderquartal. Bei längerfristigen Zusagen kann er ein Jahr oder länger betragen. Am Beginn der Laufzeit der Wechselbürgschaftszusage ist der Entgeltberechnung der Zeitraum ab Gültigkeit der Wechselbürgschaftszusage bis zum Beginn des nächsten Verrechnungszeitraumes zugrunde zu legen und das Entgelt anteilig zu berechnen. Dies gilt auch für die Nachmeldung eines höheren Finanzierungsbedarfes während des Verrechnungszeitraumes. Das erste Entgelt wird umgehend nach Erhalt der Wechselbürgschaftszusage, die Folgeentgelte werden umgehend nach Erhalt der Vorschreibung zur Zahlung fällig.
Exportkreditinstitution, Garantienehmer, Bearbeitungsentgelt,
Garantieentgelt
21.09.2022
10006678
NOR12091225
N5199913316U