Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

27.03.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 5, letzter Halbsatz

ab 1.1.1998

Artikel römisch sechs, Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 1999,

Text

Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluß, den Konzernabschluß, den Lagebericht und den Konzernlagebericht

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Der Vorstand eines inländischen Versicherungsunternehmens oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens haben für die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Paragraph 222, Absatz eins, HGB in der jeweils geltenden Fassung und der Paragraphen 125, Absatz eins und 4 sowie 127 Absatz eins, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind der Jahresabschluß und der Lagebericht so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluß so rechtzeitig festzustellen, daß die Vorlagefristen des Paragraph 83, eingehalten werden.
  3. Absatz 3,Für den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht gilt Absatz 2, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen hat die Geschäftsleitung in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen.
  5. Absatz 5,Das Geschäftsjahr von Versicherungsunternehmen hat dem Kalenderjahr zu entsprechen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich indirektes Geschäft betreiben, ein abweichendes Geschäftsjahr zulassen. Der Konzernabschluß ist auf den Stichtag 31. Dezember aufzustellen; dies gilt auch für den befreienden Konzernabschluß und Konzernlagebericht.
  6. Absatz 6,Paragraph 252, Absatz eins, HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12091053

alte Dokumentnummer

N5199910146E