Absatz eins,Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form rechtzeitig vor Beginn der Reise folgendes mitzuteilen:
- Ziffer einsAbfahrts- und geplante Ankunftszeiten des Haupttransportmittels, allfällige Zwischenaufenthalte und Anschlußverbindungen;
- Ziffer 2wenn der Reisende bei der Beförderung einen bestimmten Platz einzunehmen hat, diesen Platz;
- Ziffer 3Firmenname, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters oder - wenn nicht vorhanden - der örtlichen Stellen, die dem Reisenden bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können; wenn auch solche Stellen nicht bestehen, sind dem Reisenden eine Notrufnummer oder sonstige Angaben mitzuteilen, mit deren Hilfe er mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisevermittler Verbindung aufnehmen kann.