Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.11.1998

Außerkrafttretensdatum

28.09.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Reisebestätigung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Reisebestätigung hat, soweit dies nach der Art der Reise von Bedeutung ist, außer den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Angaben über den Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten sowie über die Merkmale der Reise nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, c, d, e und g folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bestimmungsort (endgültiger Urlaubsort) und, wenn die Reise mehrere Aufenthalte umfaßt, die einzelnen Zeiträume und deren Termine;
    2. Ziffer 2
      Tag, geplante Zeit und Ort der Abreise sowie der Rückkehr;
    3. Ziffer 3
      Besuche, Ausflüge und sonstige im Reisepreis inbegriffene Leistungen;
    4. Ziffer 4
      Hinweise auf allfällige rechtlich zulässige Preisänderungen (Paragraph 31 c, Absatz eins, des Konsumentenschutzgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1993,) nach Vertragsabschluß;
    5. Ziffer 5
      Sonderwünsche des Reisenden, die zum Vertragsinhalt geworden sind;
    6. Ziffer 6
      Firmenwortlaut (Produktname) und Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers;
    7. Ziffer 7
      Angaben im Sinne des Paragraph 31 e, Absatz 2, des Konsumentenschutzgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1993, sowie Hinweise auf die für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vom Reisenden einzuhaltende gesetzliche Frist.
  3. Absatz 3,Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, können ihre Verpflichtungen nach Absatz 2, auch dadurch erfüllen, daß sie auf die in einer vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Werbeunterlage enthaltenen Angaben verweisen, soweit diese den Anforderungen der vorgenannten Absätze entsprechen.
  4. Absatz 4,Wenn die Buchungserklärung des Reisenden weniger als sieben Tage vor Reisebeginn abgegeben wird, sind die Absätze 1 bis 3 nur dann anzuwenden, wenn dies dem Gewerbetreibenden, der die Buchung entgegennimmt, zumutbar ist und die Angaben nach dem Charakter der Reise für diese von Bedeutung sind. Der Reisende ist jedoch spätestens bei Antritt der Reise über die in Absatz 2, Ziffer 7, bezeichneten Angaben zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10008014

Dokumentnummer

NOR12091014

alte Dokumentnummer

N5199855487L