Kurztitel
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2018,
Text
Information vor Vertragsabschluß
§ 3.Paragraph 3,
Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form über
Paß- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird,
die ungefähren Fristen zur Erlangung der Dokumente,
die gesundheitspolizeilichen Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind,
den möglichen Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie
die geltenden Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des § 6die geltenden Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des Paragraph 6
zu informieren; soweit die in den Ziffern 2, 4 und 5 genannten Angaben bereits in der vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Werbeunterlage enthalten sind und zwischenzeitlich keine Änderungen erfahren haben, ist eine gesonderte Information nicht erforderlich.