Absatz eins,Bietet ein Gewerbetreibender auf Grund seiner Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe als Reiseveranstalter selbst oder über einen Vermittler die von ihm organisierten Pauschalreisen in entsprechend detaillierten Werbeunterlagen an, so haben diese deutlich lesbare, klare und genaue Angaben zu enthalten über
- Ziffer einsden Firmenwortlaut, die Firmenanschrift und den Produktnamen, soweit dieser im Firmenwortlaut nicht bereits enthalten ist,
- Ziffer 2die geltenden Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des Paragraph 6,,
- Ziffer 3den Reisepreis nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz eins, des Preisauszeichnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,, (Bruttopreis), die Höhe der zu leistenden Anzahlung als absoluter Betrag oder Prozentsatz des Reisepreises, die Fälligkeit des Restbetrages sowie allfällige Hinweise auf mögliche Preisänderungen, die sich nach dem Kalkulationsstichtag durch Erhöhung der Flughafentaxen, Sicherheitsgebühren, Landegebühren und Gebühren in Häfen ergeben können und
- Ziffer 4folgende Merkmale der angebotenen Reise, soweit sie für diese von Bedeutung sind:
- Litera aBestimmungsort,
- Litera bTransportmittel (Art, Merkmale und Klasse),
- Litera cUnterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie - soweit entsprechende Regelungen vorhanden - ihre Zulassung und touristische Einstufung),
- Litera dMahlzeiten,
- Litera eReiseroute,
- Litera fPaß- und Visumerfordernisse für Angehörige jenes(r) Mitgliedstaates(en), in dem (in denen) die Reise in detaillierten Werbeunterlagen angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind
- Litera geine für die Durchführung der Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muß, daß die Teilnehmerzahl nicht erreicht wurde und die Reise nicht durchgeführt wird.