Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.11.1998

Außerkrafttretensdatum

28.09.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prospektangaben

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bietet ein Gewerbetreibender auf Grund seiner Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe als Reiseveranstalter selbst oder über einen Vermittler die von ihm organisierten Pauschalreisen in entsprechend detaillierten Werbeunterlagen an, so haben diese deutlich lesbare, klare und genaue Angaben zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      den Firmenwortlaut, die Firmenanschrift und den Produktnamen, soweit dieser im Firmenwortlaut nicht bereits enthalten ist,
    2. Ziffer 2
      die geltenden Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des Paragraph 6,,
    3. Ziffer 3
      den Reisepreis nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz eins, des Preisauszeichnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,, (Bruttopreis), die Höhe der zu leistenden Anzahlung als absoluter Betrag oder Prozentsatz des Reisepreises, die Fälligkeit des Restbetrages sowie allfällige Hinweise auf mögliche Preisänderungen, die sich nach dem Kalkulationsstichtag durch Erhöhung der Flughafentaxen, Sicherheitsgebühren, Landegebühren und Gebühren in Häfen ergeben können und
    4. Ziffer 4
      folgende Merkmale der angebotenen Reise, soweit sie für diese von Bedeutung sind:
      1. Litera a
        Bestimmungsort,
      2. Litera b
        Transportmittel (Art, Merkmale und Klasse),
      3. Litera c
        Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie - soweit entsprechende Regelungen vorhanden - ihre Zulassung und touristische Einstufung),
      4. Litera d
        Mahlzeiten,
      5. Litera e
        Reiseroute,
      6. Litera f
        Paß- und Visumerfordernisse für Angehörige jenes(r) Mitgliedstaates(en), in dem (in denen) die Reise in detaillierten Werbeunterlagen angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind
      7. Litera g
        eine für die Durchführung der Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muß, daß die Teilnehmerzahl nicht erreicht wurde und die Reise nicht durchgeführt wird.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt entsprechend, soweit Angaben über die veranstalteten Reisen in einem vom Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Bild- oder Tonträger enthalten sind.

Schlagworte

Paßerfordernis, Bildträger

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10008014

Dokumentnummer

NOR12091012

alte Dokumentnummer

N5199855485L