Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf von Gewerbetreibenden veranstaltete oder vermittelte Pauschalreisen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, Anwendung.