Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.11.1998

Außerkrafttretensdatum

28.09.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

1. Abschnitt

Informationspflichten gemäß Artikel 3, Absatz 2 und Artikel 4, Absatz eins und 2 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG)

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf von Gewerbetreibenden veranstaltete oder vermittelte Pauschalreisen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, Anwendung.
  2. Absatz 2,Unter einer Pauschalreise im Sinne der im Absatz eins, genannten Richtlinie ist zu verstehen: die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:
    1. Litera a
      Beförderung,
    2. Litera b
      Unterbringung,
    3. Litera c
      andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10008014

Dokumentnummer

NOR12091011

alte Dokumentnummer

N5199855484L