Absatz einsWenn sich auf dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien in einer Kernanlage oder während einer Tätigkeit im nuklearen Bereich, wie im Absatz 2 bestimmt, ein Unfall ereignet, der zur Freisetzung radioaktiver Stoffe geführt hat oder führen kann, und diese das Territorium der anderen Vertragspartei erreichen kann, benachrichtigt die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, unverzüglich die andere Vertragspartei im Wege der Kontaktstellen.