Kurztitel

Modellbauer-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2022,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
  3. Absatz 3Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

10008004

Dokumentnummer

NOR12090848

alte Dokumentnummer

N5199853762L