Absatz einsDie Prüfung hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- Ziffer einsWerkstoffkunde,
- Ziffer 2Modellarten und Kernkastenarten,
- Ziffer 3Meßverfahren und Prüfverfahren,
- Ziffer 4Werkzeuge und Holzbearbeitungsmaschinen,
- Ziffer 5Verbindungen und Vorrichtungen.