Absatz einsDie Prüfung hat das Anfertigen zumindest eines Teiles entweder in Holz oder Kunststoff oder in Metall nach Wahl des Prüflings zu umfassen, wobei entsprechend der Wahl des Prüflings folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- Ziffer einsbei der Anfertigung eines Teiles in Holz oder Kunststoff:Messen, Anreißen, Hobeln, Fügen, Stemmen, Stechen, Raspeln, Feilen, Bohren, Zusammenbauen, Drehen und Sägen;
- Ziffer 2bei der Anfertigung eines Teiles in Metall: Messen, Anreißen, Feilen, Sägen, Drehen, Bohren, Fräsen, Passen und Zusammenbauen.