Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberatung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

12.08.1998

Text

Betriebsausstattung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Betriebsausstattung der Lebens- und Sozialberater hat jenen Anforderungen zu entsprechen, die üblicherweise an Lebens- und Sozialberater gestellt werden und die eine standesgemäße Berufsausübung gewährleisten.
  2. Absatz 2,Lebens- und Sozialberater haben dafür zu sorgen, daß geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, die eine ungestörte und diskrete Beratungstätigkeit ermöglichen.