Absatz eins,Die Betriebsausstattung der Lebens- und Sozialberater hat jenen Anforderungen zu entsprechen, die üblicherweise an Lebens- und Sozialberater gestellt werden und die eine standesgemäße Berufsausübung gewährleisten.
Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberatung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 1998,
Paragraph 7
12.08.1998