Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberatung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

12.08.1998

Text

Wohl des Klienten

Paragraph eins,

  1. Absatz einsLebens- und Sozialberater haben sich in all ihren Entscheidungen und Beratungsschritten am Wohle der Klienten zu orientieren. Sie haben ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und bei der Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen die Entwicklung der Erkenntnisse der in Betracht kommenden Wissenschaften zu beachten.
  2. Absatz 2Um eine dem Absatz eins, entsprechende Berufsausübung zu gewährleisten, haben die Lebens- und Sozialberater regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen in der Mindestdauer von 16 Stunden jährlich zu besuchen und sich regelmäßig einer Einzel- und Gruppensupervision bei einer Person zu unterziehen, die die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 3, der Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1998,, erfüllt.