Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

19.08.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Beachte

Absatz eins :, Verfassungsbestimmung

Text

11. Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 24,, Paragraph 61,, Paragraph 70, Absatz 2 und Paragraph 71, Absatz 3, treten mit 19. Februar 1999 in Kraft.
  2. Absatz 2,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ausnahme der Paragraphen 8 und 9 mit 19. Februar 1999 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 19. Februar 1999 in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Paragraphen 8 und 9 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und finden für alle nach diesem Zeitpunkt beginnenden Geschäftsjahre Anwendung. Verordnungen auf Grund des Paragraph 8, Absatz 4, können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Dezember 1998 in Kraft gesetzt werden.
  4. Absatz 4,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Auf bei Inkrafttreten als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anhängige Preisverfahren für die Lieferung von Elektrizität sowie die damit zusammenhängenden Nebenleistungen und auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Preisgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 145, Anwendung.
  5. Absatz 5,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund des Preisgesetzes 1992 erlassenen Bescheide gelten
    1. Ziffer eins
      soweit sie sich an Betreiber von Verteilernetzen oder an Betreiber von Übertragungsnetzen zur Lieferung an nicht zugelassene Kunden richten, als Bescheide auf Grund des in diesem Bundesgesetz enthaltenen unmittelbaren Bundesrechts;
    2. Ziffer 2
      soweit sie sich an Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen zur Lieferung an zugelassene Kunden richten, bis zur Erlassung von Verordnungen oder Bescheiden gemäß den Paragraphen 25 und 34 in Verbindung mit Paragraph 55, sowohl als den Systemnutzungstarif als auch den Preis für die Lieferung von elektrischer Energie und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen bestimmende Bescheide.
  6. Absatz 6,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Bestimmungen vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund des in diesem Bundesgesetz enthaltenen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts als Bundesgesetz in Geltung.