Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,
BG
Paragraph 59
19.08.1998
02.03.2011
ElWOG
58/02 Energierecht
(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, daß die Landesregierungen in jeder Lage des Verfahrens Auskunft über alles zu verlangen berechtigt sind, was für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen können.
Wirtschaftsaufzeichnung
19.06.2024
10007995
NOR12090699
N5199853424L