Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,
Paragraph 50
19.02.1999
30.09.2001
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wer an einem Verfahren auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen, unmittelbar anwendbaren Bestimmungen teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluß offenbaren oder verwerten.