- Ziffer einsdie Stromlieferung vorwiegend aus Anlagen erfolgen soll, die nicht dem Stand der Technik entsprechen oder durch den Betrieb dieser Anlagen eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung von Personen oder Sachen, die sich im Bundesgebiet befinden, bewirkt wird oder bewirkt werden kann oder
- Ziffer 2die Stromlieferung durch ein Unternehmen erfolgt, das seiner Preiskalkulation nicht alle Kosten zugrundelegt, die bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Kalkulation zugrundezulegen sind; der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hier insbesondere auch auf die mit der Erzeugung verbundenen künftigen Kosten, wie etwa Entsorgungskosten, Bedacht zu nehmen oder
- Ziffer 3die Stromlieferung unter Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zum Nachteil insbesondere von Kunden oder unter Anwendung von Verdrängungspraktiken erfolgen soll oder
- Ziffer 4die Stromlieferung aus den Anlagen eines Unternehmens erfolgt, das nicht den Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der bei der Erzeugung anfallenden Abfälle erbringt und kein Konzept für künftig aus der Erzeugung anfallende Abfälle vorlegt.