Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

19.08.1998

Außerkrafttretensdatum

01.12.2000

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 7,

(Grundsatzbestimmung) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität;
  2. Ziffer 2
    „Erzeuger“ eine juristische oder natürliche Person, die Elektrizität erzeugt;
  3. Ziffer 3
    „Eigenerzeuger“ eine juristische oder natürliche Person, die Elektrizität überwiegend für den eigenen Verbrauch erzeugt;
  4. Ziffer 4
    „Unabhängiger Erzeuger“ ein Erzeuger, der weder Elektrizitätsübertragungs- noch -verteilungsfunktionen in dem Gebiet des Netzes ausübt, in dem er eingerichtet ist;
  5. Ziffer 5
    „Übertragung“ den Transport von Elektrizität über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Stromversorgung von Endverbrauchern oder Verteilern (Kunden);
  6. Ziffer 6
    „Verteilung“ den Transport von Elektrizität mit mittlerer oder niedriger Spannung über Verteilernetze zum Zwecke der Stromversorgung von Kunden;
  7. Ziffer 7
    „Kunden“ Endverbraucher von Elektrizität und Betreiber von Verteilernetzen;
  8. Ziffer 8
    „zugelassene Kunden“ Kunden, denen bei Vorliegen der gemäß Paragraph 44, festgelegten Voraussetzungen Netzzugang zu gewähren ist;
  9. Ziffer 9
    „Endverbraucher“ einen Verbraucher, der Elektrizität für den Eigenverbrauch oder zur Versorgung einer Verbrauchsstätte (Ziffer 26,) kauft; Unternehmen, die zum Zwecke der Verteilung von elektrischer Energie errichtet oder betrieben werden, gelten nicht als Endverbraucher im Sinne dieser Bestimmung;
  10. Ziffer 10
    „Verbindungsleitungen“ Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;
  11. Ziffer 11
    „Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
  12. Ziffer 12
    „Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem Transport von Elektrizität zum Zwecke der Stromversorgung von Endverbrauchern oder Verteilern dient;
  13. Ziffer 13
    „Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung;
  14. Ziffer 14
    „wirtschaftlicher Vorrang“ die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;
  15. Ziffer 15
    „Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;
  16. Ziffer 16
    „Netzbetreiber“ Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen;
  17. Ziffer 17
    „Systembetreiber“ Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;
  18. Ziffer 18
    „Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität in ein Übertragungs- oder Verteilernetz einspeist oder daraus versorgt wird;
  19. Ziffer 19
    „Versorgung“ die Lieferung oder den Verkauf von Elektrizität an Kunden;
  20. Ziffer 20
    „Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen, das zum Zwecke der Erzeugung, der Übertragung oder der Verteilung von elektrischer Energie betrieben wird;
  21. Ziffer 21
    „integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen;
  22. Ziffer 22
    „vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Elektrizitätsunternehmen, das mindestens zwei der folgenden Funktionen wahrnimmt: Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität;
  23. Ziffer 23
    „Erneuerbare Energien“ Wasserkraft, Biomasse, Biogas, geothermische Energie, Wind und Sonne, soweit sie für die Erzeugung elektrischer Energie Verwendung finden;
  24. Ziffer 24
    „Betriebsstätte“ jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, an dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbständig ausgeübt wird;
  25. Ziffer 25
    „Betriebsgelände“ einen geographischen Raum, in dessen Bereich Unternehmen ihre Tätigkeit ausüben;
  26. Ziffer 26
    „Verbrauchsstätte“ ein oder mehrere zusammenhängende, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt eines Endverbrauchers stehende Betriebsgelände (Ziffer 25,), für das oder die ein Endverbraucher (Ziffer 9,) elektrische Energie bezieht und über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt; eine Betriebsstätte sowie Einrichtungen, die eine einheitliche Betriebsanlage darstellen, sind jedenfalls auch dann Verbrauchsstätten, wenn kein eigenes Netz vorliegt;
  27. Ziffer 27
    „Betriebsanlage“ jede örtlich gebundene Einrichtung, die der regelmäßigen Entfaltung einer selbständigen, auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit zu dienen bestimmt ist;
  28. Ziffer 28
    „Konzernunternehmen“ ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbständigen Unternehmen im Sinne des Paragraph 228, Absatz 3, HGB verbunden ist;
  29. Ziffer 29
    „Drittstaaten“ Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind.

Schlagworte

Elektrizitätsübertragungsfunktion, Elektrizitätsverteilungsfunktion

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090647

alte Dokumentnummer

N5199853372L