- Ziffer einskeine saisonale Verknappungserscheinung darstellt und
- Ziffer 2durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden kann.
Preisgesetz 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,
Artikel 2, Paragraph 2
19.02.1999
09.08.2000
Bestimmung von Preisen für Sachgüter und
Leistungen
Paragraph 2, (1) Für Sachgüter, für die Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß den jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften getroffen werden, ausgenommen für die Lieferung elektrischer Energie, kann die Behörde für die Dauer dieser Maßnahmen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen. Dies gilt auch für mit solchen Sachgütern zusammenhängende Nebenleistungen.