Ausfuhrförderungsverordnung 1981
Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 1998,
Paragraph 14
01.07.1998
31.03.1999
Bearbeitungs-, Garantie- und Wechselbürgschaftsentgelt
Paragraph 14, (1) Für die Bearbeitung von Anträgen ist ein Bearbeitungsentgelt, das auch bei Ablehnung eines Antrages zu entrichten ist, vorzusehen. Für die Übernahme einer Haftung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist ein Entgelt zu vereinbaren. Für den Teil einer Garantie, für welchen eine unwiderrufliche Rückgarantie einer ausländischen Exportkredit- oder Exportkreditversicherungsinstitution vorliegt, ist kein Entgelt für den Bund vorzusehen.
b) Die Berechnung hat vom Höchstbetrag der Wechselbürgschaftszusage oder vom gemeldeten Finanzierungsbedarf für den jeweiligen Verrechnungszeitraum zu erfolgen. Sofern in der jeweiligen Wechselbürgschaftszusage nichts anderes bestimmt ist, entspricht der Verrechnungszeitraum einem Kalenderquartal. Bei längerfristigen Zusagen kann er ein Jahr oder länger betragen. Am Beginn der Laufzeit der Wechselbürgschaftszusage ist der Entgeltberechnung der Zeitraum ab Gültigkeit der Wechselbürgschaftszusage bis zum Beginn des nächsten Verrechnungszeitraumes zugrunde zu legen und das Entgelt anteilig zu berechnen. Dies gilt auch für die Nachmeldung eines höheren Finanzierungsbedarfes während des Verrechnungszeitraumes. Das erste Entgelt wird umgehend nach Erhalt der Wechselbürgschaftszusage, die Folgeentgelte werden umgehend nach Erhalt der Vorschreibung zur Zahlung fällig.