Absatz eins,
- Ziffer einsGarantien zur Deckung von Risken aus
- Litera aVerträgen über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen durch Exportunternehmen an ausländische Vertragspartner (Garantien für direkte Lieferungen und Leistungen);
- Litera bLizenz- und Patentverwertungsverträgen, Verträgen über die Hingabe von Erfahrungswissen auf gewerblichem Gebiet, Werknutzungsrechten, Werknutzungsbewilligungen und Verlagsverträgen von Exportunternehmen sowie Verträgen betreffend die Erbringung sonstiger Leistungen mit ausländischen Vertragspartnern;
- Litera cMiet-, Pacht- oder Kaufmietverträgen über Güter von Exportunternehmen, die sich im Ausland im Besitz ausländischer Vertragspartner befinden und der Herstellung anderer Güter dienen;
- Litera dVerträgen über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit der Erlös direkt oder indirekt der Bezahlung von Rechtsgeschäften von Exportunternehmen dient.
- Ziffer 2Garantien zur Deckung von Risken aus Verträgen über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland in dem Ausmaß, als Exportunternehmen an der Erfüllung des betreffenden Rechtsgeschäftes mitwirken (Garantien für indirekte Lieferungen und Leistungen).
- Ziffer 3Garantien zur Deckung von Risken aus folgenden Verträgen oder Verpflichtungen von Kreditunternehmungen mit Sitz im In- oder Ausland:
- Litera aDarlehens- oder Kreditverträgen, welche mit Unternehmen mit Sitz im Ausland geschlossen werden und der Bezahlung von Rechtsgeschäften dienen (Garantien für gebundene Finanzkredite);
- Litera bKreditoperationen (Anleihen, Verpflichtungen aus Wechseln und Schuldverschreibungen oder sonstigen Verpflichtungen), deren Erlös zur Bezahlung von Rechtsgeschäften verwendet wird;
- Litera cKreditverträgen, welche zwischen einer Kreditunternehmung mit Sitz im Inland und einem ausländischen Vertragspartner geschlossen werden, sofern für die zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte bereits Haftungen übernommen wurden (Umschuldungskreditverträge).
- Ziffer 4Garantien zur Deckung von Risken aus Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen Rechtsgeschäften von Exportunternehmen an Unternehmen mit Sitz im Ausland (Beteiligungsgarantien).
- Ziffer 5Garantien zur Deckung von Risken aus einen Saldorahmen für Verträge über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen durch Exportunternehmen an ein bestimmtes Unternehmen mit Sitz im Ausland (Rahmengarantien).
- Ziffer 6Garantien zur Deckung von Risken aus Saldorahmen für sämtliche Verträge von Exportunternehmen über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen an Unternehmen mit Sitz im Ausland, und zwar entweder in einem oder in mehreren Abnehmerländern (Länderrahmen- oder Pauschalgarantien).
- Ziffer 7Garantien zur Deckung von
- Litera apolitischen Risken aus der Errichtung von Warenlagern durch Exportunternehmen im Ausland, und zwar für die Unversehrtheit der sich in diesen Warenlagern befindlichen Güter (Konsignationslagergarantien);
- Litera bpolitischen Risken aus der Verwendung von Maschinen und Anlagen durch Exportunternehmen zur Erfüllung von Rechtsgeschäften im Ausland, und zwar für die Unversehrtheit solcher Maschinen und Anlagen (Maschineneinsatzgarantien);
- Litera cRisken aus Bardepots, Kautionen und anderen Vorleistungen von Exportunternehmen, die im Ausland im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften erbracht werden (Vorleistungsgarantien).
- Ziffer 8Garantien zur Deckung von Risken aus Garantie- oder Versicherungsverträgen, die Exportkredit- oder Exportkreditversicherungsinstitutionen abschließen (Rückgarantien).
- Ziffer 9Garantien zur Deckung von Risken aus Forderungsankäufen:
- Litera aGarantien zur Deckung von Risken aus Verträgen von Kreditunternehmungen mit Sitz im In- oder Ausland, welche den Erwerb von Forderungen aus Rechtsgeschäften zum Gegenstand haben.
- Litera bGarantien zur Deckung von Risken aus von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft erworbenen Forderungen, sofern für diese Forderungen bereits Haftungen übernommen wurden.
- Ziffer 10Garantien zur Deckung des Bestandes eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Schilling und der vertraglich vereinbarten frei konvertierbaren, nicht frei konvertierbaren Währung oder Verrechnungswährung (Kursrisikogarantien).
- Ziffer 11Garantien zur Deckung von Risken im Zusammenhang mit Anbahnung von Rechtsgeschäften gemäß Paragraph eins, Ausfuhrförderungsgesetz (Markterschließungsgarantien).