Kurztitel

Vertrag über die Energiecharta

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 15,

Inkrafttretensdatum

16.04.1998

Text

BESCHLÜSSE ZUM VERTRAG ÜBER DIE ENERGIECHARTA

Die Europäische Energiechartakonferenz hat folgende Beschlüsse gefaßt:

1. Zum Vertrag als Ganzes

Im Fall eines Konflikts zwischen dem Vertrag vom 9. Februar 1920 über Spitzbergen (Svalbard-Vertrag) und dem Vertrag über die Energiecharta geht der Vertrag über Spitzbergen – unbeschadet der Haltungen der Vertragsparteien hinsichtlich des Svalbard-Vertrags – im Umfang des Konflikts vor. Im Fall eines derartigen Konflikts oder einer Streitigkeit über das Vorliegen eines Konflikts oder über seinen Umfang finden Artikel 16 und Teil römisch fünf des Vertrags über die Energiecharta keine Anwendung.

2. Zu Artikel 10 Absatz 7

Die Russische Föderation kann verlangen, daß Gesellschaften mit Auslandsbeteiligung für das Pachten föderationseigenen Vermögens die gesetzliche Genehmigung einholen; die Russische Föderation muß jedoch ohne Ausnahme sicherstellen, daß dieses Verfahren nicht derart angewandt wird, daß bei den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien eine Diskriminierung entsteht.

3. Zu Artikel 14

  1. Absatz einsDer Ausdruck „Freiheit des Transfers“ in Artikel 14 Absatz 1 hindert eine Vertragspartei (im folgenden als „einschränkende Partei“ bezeichnet) nicht daran, Einschränkungen des Kapitalverkehrs ihrer eigenen Investoren zu verhängen; allerdings
    1. Litera a
      dürfen derartige Einschränkungen nicht die nach Artikel 14 Absatz 1 den Investoren anderer Vertragsparteien gewährten Rechte bezüglich ihrer Investitionen beeinträchtigen;
    2. Litera b
      dürfen derartige Einschränkungen nicht die laufenden Transaktionen beeinträchtigen und
    3. Litera c
      muß die Vertragspartei dafür sorgen, daß Investitionen in ihrem Gebiet, die von Investoren aller anderen Vertragsparteien vorgenommen werden, im Hinblick auf Transfers eine nicht weniger günstige Behandlung erfahren als Investitionen von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates, je nachdem, welche Behandlung die günstigste ist.
  2. Absatz 2Dieser Beschluß bedarf fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags, spätestens jedoch zu dem in Artikel 32 Absatz 3 vorgesehenen Zeitpunkt, der Überprüfung durch die Chartakonferenz.
  3. Absatz 3Keine Vertragspartei ist berechtigt, derartige Einschränkungen zu verhängen, es sei denn, die Vertragspartei ist ein Staat, der zu der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gehörte, und sie hat spätestens bis zum 1. Juli 1995 dem vorläufigen Sekretariat schriftlich notifiziert, daß sie berechtigt zu werden wünscht, Einschränkungen im Sinne dieses Beschlusses zu verhängen.
  4. Absatz 4Dieser Beschluß schmälert hinsichtlich des Artikels 16 nicht die hierin festgelegten Rechte einer Vertragspartei, ihrer Investoren oder ihrer Investitionen oder die Pflichten einer Vertragspartei.
  5. Absatz 5Im Sinne dieses Beschlusses sind „laufende Transaktionen“ laufende Zahlungen im Zusammenhang mit der Verbringung von Gütern, Dienstleistungen oder Personen, wie sie üblicher internationaler Gepflogenheit entsprechen; ausgenommen sind Abmachungen, die faktisch eine Kombination aus einer laufenden Zahlung und einer Kapitaltransaktion darstellen, wie etwa Zahlungsaufschübe und Vorschußzahlungen, mit denen die einschlägigen Rechtsvorschriften der einschränkenden Partei umgangen werden sollen.

4. Zu Artikel 14 Absatz 2

Ungeachtet der Forderungen in Artikel 14 und seiner sonstigen internationalen Verpflichtungen bemüht sich Rumänien während des Übergangs seiner nationalen Währung zu voller Konvertierbarkeit um geeignete Maßnahmen, um die Wirksamkeit seiner Verfahren zum Transfer von Investitionserträgen zu verbessern und in jedem Fall derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung ohne Einschränkung oder mehr als sechsmonatige Verzögerung zu gewährleisten. Rumänien stellt sicher, daß Investitionen in seinem Gebiet von Investoren aller anderen Vertragsparteien hinsichtlich Transfers eine Behandlung erfahren, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die es Investitionen von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates gewährt, je nachdem, welche Behandlung die günstigste ist.

5. Zu Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 25

Eine Investition eines Investors nach Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Ziffer ii einer Vertragspartei, die nicht Vertragspartei einer EIA oder Mitglied einer Freihandelszone oder Zollunion ist, hat Anrecht auf die im Rahmen der EIA, Freihandelszone oder Zollunion gewährte Behandlung, sofern die Investition

  1. Litera a
    ihren eingetragenen Geschäftssitz, ihre Zentralverwaltung oder ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet einer Vertragspartei der betreffenden EIA oder eines Mitglieds der betreffenden Freihandelszone oder Zollunion hat oder,
  2. Litera b
    falls sie nur ihren eingetragenen Geschäftssitz in dem betreffenden Gebiet hat, eine tatsächliche und dauerhafte Verbindung zu der Wirtschaft einer der Vertragsparteien der betreffenden EIA oder dem Mitglied der betreffenden Freihandelszone oder Zollunion hat.