Vertrag über die Energiecharta
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 1998,
Anlage 14,
16.04.1998
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ÜBERGANGSMASSNAHMEN DER VERTRAGSPARTEIEN |
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(nach Artikel 32 Absatz 1) |
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Liste der Vertragsparteien, die zu Übergangsregelungen berechtigt sind
Albanien | Lettland |
Armenien | Litauen |
Aserbaidschan | Moldau |
Belarus | Polen |
Bulgarien | Rumänien |
Kroatien | Russische Föderation |
Tschechische Republik | Slowakische Republik |
Estland | Slowenien |
Georgien | Tadschikistan |
Ungarn | Turkmenistan |
Kasachstan | Ukraine |
Kirgisistan | Usbekistan |
Liste der Bestimmungen, für die Übergangsregelungen gelten
Bestimmung | Bestimmung |
Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 10 Absatz 7 |
Artikel 6 Absatz 5 | Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 7 Absatz 4 | Artikel 20 Absatz 3 |
Artikel 9 Absatz 1 | Artikel 22 Absatz 3 |
„Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß innerhalb ihrer Zuständigkeit Gesetze vorhanden sind und durchgesetzt werden, die erforderlich und geeignet sind, gegen einseitiges und abgestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten bei einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich vorzugehen.“
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Es gibt in Albanien kein Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs. Gesetz Nr. 7746 vom 28. Juli 1993 über Kohlenwasserstoffe und Gesetz Nr. 7796 vom 17. Februar 1994 über Mineralien enthalten keine derartigen Bestimmungen. Ein Elektrizitätsgesetz ist in Vorbereitung; es soll dem Parlament bis Ende 1996 vorgelegt werden. Albanien beabsichtigt, in diese Gesetze Bestimmungen gegen wettbewerbswidriges Verhalten aufzunehmen.
AUSLAUFEN
Ziffer eins Jänner 1998.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Gegenwärtig besteht in den meisten Energiesektoren in Armenien ein staatliches Monopol. Es gibt kein Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs; die Wettbewerbsregeln werden somit noch nicht eingeführt. Es gibt noch keine Energiegesetze. Die Entwürfe sollen dem Parlament 1994 vorgelegt werden. Sie werden voraussichtlich mit dem EG-Wettbewerbsrecht abgestimmte Bestimmungen über wettbewerbsschädigendes Verhalten enthalten.
AUSLAUFEN
Ziffer 31 Dezember 1997.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Die Gesetzgebung zum Abbau der Monopole wird derzeit erarbeitet.
AUSLAUFEN
Ziffer eins Jänner 2000.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Gesetze über den Monopolabbau werden vorbereitet.
AUSLAUFEN
Ziffer eins Jänner 2000.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Gesetzesvorhaben zum Monopolabbau befinden sich in Georgien im Stadium der Ausarbeitung; derweil besteht praktisch für alle Energiequellen und Energieträger das staatliche Monopol fort. Dadurch kommt ein Wettbewerb im energiewirtschaftlichen Bereich nur beschränkt zum Zuge.
AUSLAUFEN
Ziffer eins Jänner 1999.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Das Gesetz Nr. 656 vom 11. Juni 1991 über die Entwicklung des Wettbewerbs und eine Beschränkung der monopolistischen Tätigkeiten ist in Kraft, ist aber sehr allgemein gehalten. Weitere Gesetze oder die Verabschiedung entsprechender Änderungen sind erforderlich.
AUSLAUFEN
Ziffer eins Jänner 1998.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Das Gesetz über den Monopolabbau ist bereits verabschiedet. Die Übergangsfrist ist erforderlich, um die Bestimmungen dieses Gesetzes an den zur Zeit noch strikt vom Staat reglementierten Energiesektor anzupassen.
AUSLAUFEN
Ziffer eins Juli 2001.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Das Gesetz über die Beschränkung monopolistischer Tätigkeiten und die Förderung des Wettbewerbs vom 29. Jänner 1992 liefert die organisatorische und rechtliche Grundlage für die Einführung des Wettbewerbs und für die Maßnahmen zur Verhinderung und Beschränkung der monopolistischen Betätigung; es ist auf die Einführung marktwirtschaftlicher Bedingungen ausgerichtet. Dieses Gesetz liefert allerdings keine konkrete Handhabe gegen wettbewerbswidriges Verhalten im Energiesektor, noch deckt es völlig die Forderungen von Artikel 6 ab.
Im Jahre 1995 werden dem Parlament Entwürfe zu einem Gesetz über Wettbewerb und staatlichen Monopolabbau vorgelegt werden. Der Entwurf des Energiegesetzes, der dem Parlament ebenfalls 1995 vorgelegt werden soll, regelt Fragen des Monopolabbaus und des Wettbewerbs in der Energiewirtschaft.
AUSLAUFEN
Ziffer eins Jänner 1998.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
In Rumänien sind die Wettbewerbsregeln noch nicht umgesetzt. Das Gesetzesvorhaben zum Schutz des Wettbewerbs ist dem Parlament vorgelegt worden, mit seiner Verabschiedung wird im Laufe des Jahres 1994 gerechnet.
Der Entwurf enthält Vorschriften über wettbewerbsschädigendes Verhalten, die mit den
EG-Wettbewerbsregeln abgestimmt sind.
AUSLAUFEN
Ziffer 31 Dezember 1996.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
Die Föderation.
BESCHREIBUNG
Ein umfassendes Rahmenwerk von Gesetzen zum Monopolabbau wurde in der russischen Föderation erarbeitet, aber weitere rechtliche und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung, Begrenzung oder Beseitigung monopolistischer Betätigung und unfairen Wettbewerbs werden – insbesondere im Energiebereich – verabschiedet werden müssen.
AUSLAUFEN
Ziffer eins Juli 2001.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Das 1993 verabschiedete und im Amtsblatt Nr. 18/93 veröffentlichte Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs behandelt wettbewerbswidriges Verhalten allgemein. Das vorhandene Gesetz schafft die Voraussetzungen für die Einrichtung von Wettbewerbsbehörden. Die wichtigste Wettbewerbsbehörde ist zur Zeit das Amt für Wettbewerbsschutz beim Ministerium für wirtschaftliche Beziehungen und Entwicklung. Wegen der Bedeutung des Energiesektors ist ein eigenes Gesetz in Aussicht genommen. Bis zur vollen Erfüllung ist somit mehr Zeit erforderlich.
AUSLAUFEN
Ziffer eins Jänner 1998.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Ziffer 1993 wurde in Tadschikistan das Gesetz über Monopolabbau und Wettbewerb erlassen. Auf Grund der schwierigen Wirtschaftslage in Tadschikistan ist das Gesetz jedoch vorläufig ausgesetzt worden.
AUSLAUFEN
Ziffer 31 Dezember 1997.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Nach dem Erlaß des Präsidenten von Turkmenistan Nr. 1532 vom 21. Oktober 1993 wurde der Ausschuß zur Beschränkung monopolistischer Tätigkeiten geschaffen, der seine Tätigkeit aufgenommen hat; seine Aufgabe sind der Schutz von Unternehmen und anderen Organisationen gegen monopolistische Verhaltensweisen und Praktiken und die Förderung der Durchsetzung marktwirtschaftlicher Grundsätze auf der Grundlage von Wettbewerb und Unternehmertum.
Eine weitere Entwicklung der Gesetzgebung und Verwaltungsvorschriften ist noch erforderlich, um das anti-monopolistische Verhalten der Unternehmen bei ihrer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich zu regeln.
AUSLAUFEN
Ziffer eins Juli 2001.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Das Gesetz zur Beschränkung der Monopoltätigkeiten wurde verabschiedet und ist seit Juli 1992 in Usbekistan in Kraft. Wie in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehen, gilt das Gesetz allerdings nicht für unternehmerische Tätigkeiten im Energiesektor.
AUSLAUFEN
Ziffer eins Juli 2001.
„Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten im Gebiet einer anderen Vertragspartei sich auf wichtige Interessen nachteilig auswirkt, die für die Zwecke dieses Artikels von Bedeutung sind, so kann die Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mitteilen und diese darum ersuchen, daß ihre Wettbewerbsbehörden geeignete Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen. Die notifizierende Vertragspartei macht in ihrer Notifikation ausreichende Angaben, damit die andere Vertragspartei das in der Notifikation angesprochene wettbewerbswidrige Verhalten feststellen kann; die notifizierende Vertragspartei bietet weitere Informationen und ihre Zusammenarbeit an, soweit sie dazu in der Lage ist. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, beziehungsweise ihre zuständigen Wettbewerbsbehörden können die Wettbewerbsbehörden der notifizierenden Vertragspartei konsultieren und prüfen umgehend das Ersuchen der notifizierenden Vertragspartei, wenn sie darüber entscheiden, ob sie Durchsetzungsmaßnahmen gegen das in der Notifikation behauptete wettbewerbswidrige Verhalten einleiten. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, teilt der notifizierenden Vertragspartei ihre Entscheidung beziehungsweise die Entscheidung der zuständigen Wettbewerbsbehörden mit; sie kann, falls sie es wünscht, der notifizierenden Vertragspartei die Gründe für ihre Entscheidung angeben. Werden Durchsetzungsmaßnahmen eingeleitet, so teilt die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, der notifizierenden Vertragspartei das Ergebnis und, soweit möglich, wesentliche zwischenzeitliche Entwicklungen mit.“
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
In Albanien gibt es keine Institution, die die Einhaltung von Wettbewerbsregeln durchsetzt. Derartige Stellen werden in dem Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs vorgesehen sein, das 1996 fertiggestellt werden soll.
AUSLAUFEN
Ziffer eins Jänner 1999.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
In Armenien gibt es noch keine Institutionen zur Umsetzung dieses Absatzes.
Es ist beabsichtigt, daß die Gesetze über Energie und Wettbewerbsschutz Bestimmungen über die Schaffung solcher Institutionen enthalten werden.
AUSLAUFEN
Ziffer 31 Dezember 1997.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Nach Verabschiedung der Gesetze zum Monopolabbau werden entsprechende Behörden geschaffen.
AUSLAUFEN
Ziffer eins Jänner 2000.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Nach Verabschiedung der Gesetze über den Monopolabbau werden entsprechende Behörden geschaffen.
AUSLAUFEN
Ziffer eins Jänner 2000.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Gesetze zum Monopolabbau befinden sich in Georgien derzeit im Stadium der Ausarbeitung; deshalb sind noch keine Wettbewerbsbehörden eingerichtet.
AUSLAUFEN
Ziffer eins Jänner 1999.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
In Kasachstan wurde ein Antimonopol-Ausschuß eingerichtet, dessen Tätigkeit aber noch der gesetzgeberischen und organisatorischen Verbesserung bedarf, damit ein wirksamer Mechanismus zur Behandlung von Klagen wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens entsteht.
AUSLAUFEN
Ziffer eins Jänner 1998.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
In Kirgisistan gibt es keinen Mechanismus zur Überwachung wettbewerbswidrigen Verhaltens und
der entsprechenden Gesetzgebung. Die entsprechenden Wettbewerbsbehörden müssen noch aufgebaut
werden.
AUSLAUFEN
Ziffer eins Juli 2001.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Die Überwachung des wettbewerblichen Verhaltens in Moldau fällt in die Zuständigkeit des Wirtschaftsministeriums. Das Gesetz über Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften ist entsprechend geändert worden und sieht einige Strafen für Monopolunternehmen vor, die sich nicht an die Wettbewerbsregeln halten.
Der Entwurf eines Gesetzes über Wettbewerb, das die Wettbewerbsregeln durchsetzen soll, ist in Vorbereitung.
AUSLAUFEN
Ziffer eins Jänner 1998.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Der erforderliche institutionelle Rahmen zur Durchsetzung dieses Absatzes ist in Rumänien noch nicht geschaffen worden.
Institutionen zur Durchsetzung der Wettbewerbsregeln sind in dem Entwurf eines Gesetzes über den Wettbewerbsschutz vorgesehen, das 1994 verabschiedet werden soll.
Der Entwurf sieht ferner eine Frist von neun Monaten zur Durchsetzung vor, gerechnet ab dem Tag seiner Veröffentlichung.
In dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen Rumänien und den Europäischen Gemeinschaften wurde Rumänien eine Fünfjahresfrist zur Umsetzung der Wettbewerbsregeln eingeräumt.
AUSLAUFEN
Ziffer eins Jänner 1998.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Tadschikistan hat Gesetze über Monopolabbau und Wettbewerb erlassen; Institutionen zur Durchsetzung der Wettbewerbsregeln sind im Aufbau.
AUSLAUFEN
Ziffer 31 Dezember 1997.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Das Gesetz zur Beschränkung der Monopoltätigkeiten wurde verabschiedet und ist seit Juli 1992 in Usbekistan in Kraft. Wie in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehen, gilt das Gesetz allerdings nicht für unternehmerische Tätigkeiten im Energiesektor.
AUSLAUFEN
Ziffer eins Juli 2001.
„Kann der Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen nicht zu marktüblichen Bedingungen mit Hilfe von Energiebeförderungseinrichtungen erreicht werden, so legen die Vertragsparteien der Schaffung neuer Kapazitäten keine Hindernisse in den Weg, sofern anwendbare Rechtsvorschriften, die mit Absatz 1 vereinbar sind, nichts anderes bestimmen.“
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Eine Reihe von Gesetzen über Energie ist erforderlich, einschließlich Genehmigungsverfahren zur Regelung des Transits. Während einer Übergangszeit ist geplant, Energiefernleitungen und Kraftwerkskapazitäten auszubauen und zu modernisieren, um sie technisch den weltweit herrschenden Anforderungen und den Bedingungen einer Marktwirtschaft anzupassen.
AUSLAUFEN
Ziffer 31 Dezember 1999.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Gesetze über Energie, Land usw. sind in Arbeit; bis zu ihrer Verabschiedung bleiben Unsicherheiten über die Bedingungen für die Schaffung neuer Transportkapazitäten für Energieträger im Hoheitsgebiet von Belarus bestehen.
AUSLAUFEN
Ziffer 31 Dezember 1998.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
In Bulgarien gibt es keine Gesetze zur Regelung des Transits von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen. Die Energiewirtschaft wird von Grund auf neu strukturiert, einschließlich der Entwicklung des institutionellen Rahmens sowie der Gesetzgebung und der Verwaltungsvorschriften.
AUSLAUFEN
Der Übergangszeitraum von 7 Jahren wird benötigt, um die Gesetzgebung über den Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen mit dieser Vorschrift voll in Einklang zu bringen.
Ziffer eins Juli 2001.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Es ist erforderlich, eine Reihe von diesbezüglichen Gesetzen auszuarbeiten. Gegenwärtig bestehen ganz unterschiedliche Bedingungen für die Beförderung und den Transit der einzelnen Energieträger (Elektrizität, Erdgas, Mineralölerzeugnisse, Kohle) in Georgien.
AUSLAUFEN
Ziffer eins Jänner 1999.
SEKTOR
Elektrizitätswirtschaft.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Nach geltendem Recht unterliegen Errichtung und Betrieb von Hochspannungsleitungen einem staatlichen Monopol.
Neue Gesetz- und Verwaltungsvorschriften über Errichtung, Betrieb und Eigentum von Hochspannungsleitungen werden zur Zeit erarbeitet.
Das vom Ministerium für Industrie und Handel initiierte neue Elektrizitätsgesetz wird sich auch auf das Zivilrecht und Konzessionsrecht auswirken. Mit Inkrafttreten des neuen Elektrizitätsgesetzes und den entsprechenden Verordnungen und Erlässen wird Übereinstimmung geschaffen.
AUSLAUFEN
Ziffer 31 Dezember 1996.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Das polnische Energiegesetz, das kurz vor seiner Fertigstellung steht, sieht die Schaffung neuer Rechtsvorschriften vor, die den in marktwirtschaftlich organisierten Ländern geltenden ähnlich sind (Lizenzen für Erzeugung, Übertragung, Verteilung und für den Handel mit Energieträgern). Bis zur Verabschiedung durch das Parlament ist eine vorübergehende Aussetzung der Verpflichtungen aus diesem Absatz notwendig.
AUSLAUFEN
Ziffer 31 Dezember 1995.
„Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung offener Kapitalmärkte für die Förderung des Kapitalflusses zur Finanzierung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und zur Vornahme und Unterstützung von Investitionen in eine Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich in den Gebieten anderer Vertragsparteien an, insbesondere derjenigen, deren Wirtschaft sich im Übergang befindet. Jede Vertragspartei ist daher bestrebt, die Bedingungen für den Zugang von Gesellschaften und Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien zu ihrem Kapitalmarkt zum Zweck der Finanzierung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und zum Zweck der Investition in eine Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich in den Gebieten jener anderen Vertragsparteien auf einer Grundlage zu fördern, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie unter vergleichbaren Umständen ihren eigenen Gesellschaften oder Staatsangehörigen oder Gesellschaften und Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates einräumt, je nachdem, welche die günstigste ist.“
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Entsprechende Gesetze sind in Vorbereitung.
AUSLAUFEN
Ziffer eins Jänner 2000.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Entsprechende Gesetze sind in Vorbereitung.
AUSLAUFEN
Ziffer eins Jänner 2000.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Entsprechende Gesetze sind in Vorbereitung.
AUSLAUFEN
Ziffer eins Jänner 1997.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Der Gesetzentwurf über Auslandsinvestitionen befindet sich im Genehmigungsverfahren und soll im Herbst 1994 noch vom Parlament verabschiedet werden.
AUSLAUFEN
Ziffer eins Juli 2001.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Entsprechende Gesetze sind derzeit in Vorbereitung.
AUSLAUFEN
Ziffer eins Juli 2001.
„Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Gebiet den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien und deren damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräußerung eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie Investitionen ihrer eigenen Investoren oder von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates und deren damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräußerung gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.“
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Ausländische Personen dürfen Eigentumsrechte an Grund und Boden nicht erwerben. Eine Gesellschaft, die zu mehr als 50% in ausländischer Hand ist, darf landwirtschaftliche Fläche nicht als Eigentum erwerben.
Ausländer und ausländische juristische Personen dürfen Eigentum an Land nicht erwerben, außer durch Erbschaft nach dem Gesetz. In diesem Fall müssen sie es abtreten.
Eine ausländische Person darf Eigentum an Gebäuden erwerben, nicht aber an Grundstücken.
Ausländische Personen oder von ausländischem Kapital beherrschte Gesellschaften müssen eine Genehmigung einholen, bevor sie folgenden Tätigkeiten nachgehen können:
AUSLAUFEN
Ziffer eins Juli 2001.
„Jede Vertragspartei gewährleistet in bezug auf Investitionen in ihrem Gebiet von Investoren einer anderen Vertragspartei die Freiheit des Transfers in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet, einschließlich des Transfers.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Ausländische Staatsangehörige, die beschäftigt werden von Gesellschaften mit mehr als 50% ausländischer Kapitalbeteiligung oder von einer ausländischen Person, welche als Exklusivhändler, als Zweigstelle oder als Vertretung einer ausländischen Gesellschaft in Bulgarien registriert ist, und die in Bulgarischen Leva entlohnt werden, können Devisen im Wert bis zu 70% ihrer Vergütung, einschließlich Sozialversicherungszahlungen, erwerben.
AUSLAUFEN
Ziffer eins Juli 2001.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Nach Artikel 33 des Gesetzes über Investitionen von Ausländern in Ungarn können ausländische Spitzenmanager, Führungskräfte, Mitglieder des Aufsichtsgremiums und ausländische Angestellte bis zu 50% ihres versteuerten Einkommens, das von ihrem Arbeitgeber ausbezahlt wird, durch die Bank ihrer Gesellschaft transferieren.
AUSLAUFEN
Wann diese spezielle Beschränkung ausläuft, hängt davon ab, welche Fortschritte Ungarn bei der Umsetzung des Programms zur Liberalisierung des Devisenverkehrs machen kann; das Endziel ist die volle Konvertierbarkeit des Forint. Diese Beschränkung behindert ausländische Investoren nicht. Das Auslaufen stützt sich auf die Vorschriften des Artikels 32.
Ziffer eins Juli 2001.
„Jede Vertragspartei bestimmt eine oder mehrere Auskunftsstellen, an die Anfragen über die genannten Gesetze, sonstigen Rechtsvorschriften, gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen zu richten sind, und teilt diese Stellen umgehend dem Sekretariat mit, das auf Anfrage hierüber Auskunft erteilt.“
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
In Armenien sind offizielle Auskunftsstellen, die über einschlägige Gesetze und sonstige Vorschriften informieren, noch nicht eingerichtet. Es gibt auch keine Informationszentrale. Es ist geplant, eine solche Zentrale 1994–1995 einzurichten. Dazu wird technische Hilfestellung erforderlich sein.
AUSLAUFEN
Ziffer 31 Dezember 1996.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Amtliche Auskunftsstellen, an die Anfragen über einschlägige Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften gerichtet werden können, bestehen in Aserbaidschan noch nicht. Derartige Informationen sind derzeit bei verschiedenen Organisationen gesammelt.
AUSLAUFEN
Ziffer 31 Dezember 1997.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
In Belarus existieren noch keine amtlichen Auskunftsstellen, die Auskünfte über Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen geben könnten. Gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen werden in der Regel nicht veröffentlicht.
AUSLAUFEN
Ziffer 31 Dezember 1998.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Mit der Einrichtung von Auskunftsstellen wurde begonnen. Gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen werden in Kasachstan nicht veröffentlicht (von einigen Entscheidungen des obersten Gerichtshofs abgesehen), weil sie nicht als Rechtsquellen angesehen werden. Für eine Veränderung der bestehenden Praxis ist ein längerer Übergangszeitraum erforderlich.
AUSLAUFEN
Ziffer eins Juli 2001.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Die Auskunftsstellen müssen noch geschaffen werden.
AUSLAUFEN
Ziffer 31 Dezember 1995.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
Die Föderation und die sie konstituierenden Republiken.
BESCHREIBUNG
In der Russischen Föderation gibt es noch keine amtlichen Auskunftsstellen, an die Anfragen über einschlägige Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften gerichtet werden könnten. Gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen gelten nicht als Rechtsquellen.
AUSLAUFEN
Ziffer 31 Dezember 2000.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
In Slowenien gibt es noch keine amtlichen Auskunftsstellen, an die Anfragen über einschlägige Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften gerichtet werden könnten. Derzeit stehen derartige Informationen bei verschiedenen Ministerien zur Verfügung. Das in Vorbereitung befindliche Gesetz über ausländische Investitionen sieht die Einrichtung einer solchen Auskunftsstelle vor.
AUSLAUFEN
Ziffer eins Jänner 1998.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
In Tadschikistan gibt es bis jetzt keine Auskunftsstellen, an die Anfragen über einschlägige Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften gerichtet werden können. Es ist nur eine Frage der Verfügbarkeit der Mittel.
AUSLAUFEN
Ziffer 31 Dezember 1997.
SEKTOR
Alle Energiesektoren.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Es ist erforderlich, die Transparenz der Gesetze auf den Standard der internationalen Praxis anzuheben. Die Ukraine muß Auskunftsstellen schaffen, die über Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen und die allgemein anwendbaren Normen Auskunft geben können.
AUSLAUFEN
Ziffer eins Jänner 1998.
„Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß ein Rechtsträger, den sie gründet oder führt und dem sie ordnungsrechtliche, verwaltungsrechtliche oder sonstige staatliche Befugnisse überträgt, diese in einer Weise ausübt, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Vertrag im Einklang steht.“
SEKTOR
Uran- und Nuklearindustrie.
REGIERUNGSEBENE
National.
BESCHREIBUNG
Um die von der Verwaltung der staatlichen Materialreserven gelagerten Vorräte an Uranerz abzubauen, werden Einfuhren von Uranerz und -konzentraten einschließlich Uranbrennelemente, die Uran nichttschechischen Ursprungs enthalten, nicht zugelassen.
AUSLAUFEN
Ziffer eins Juli 2001.