Kurztitel

Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2024,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

14.05.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Prüfung hat eine Arbeitsprobe zu umfassen, wobei folgende Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen sind:
    1. Ziffer eins
      Berechnen einer vermessungstechnischen Aufnahme,
    2. Ziffer 2
      Ausarbeiten eines Plans am CAD-Arbeitsplatz mit Datensicherung.
  2. Absatz 2Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3Die Prüfarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Fachgerechte Ausführung,
    2. Ziffer 2
      übersichtlicher Lösungsweg,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Geräte und Programme.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

10007984

Dokumentnummer

NOR12090482

alte Dokumentnummer

N5199852097L