Kurztitel

Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2024,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

14.05.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Vermessungstechniker gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung.
  2. Absatz 2Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
  3. Absatz 3Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
  4. Absatz 4Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Vermessungstechniker oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

10007984

Dokumentnummer

NOR12090481

alte Dokumentnummer

N5199852096L