Kurztitel
EDV-Techniker-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 156/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 149/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2006,
Text
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.Paragraph 11, (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2)Absatz 2Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3)Absatz 3Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.