Kurztitel
Bodenleger-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 153/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 1998,
Text
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 8, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffe und Hilfsstoffe,
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.