Mit Inkrafttreten dieses Protokolls werden die für ein Mitglied geltenden Listen spezifischer Verpflichtungen und die Listen der Ausnahmen von Artikel römisch zwei in bezug auf die Fernmeldegrunddienste, die diesem Protokoll beigefügt sind, zu den dort festgelegten Bedingungen die Liste spezifischer Verpflichtungen und die Liste der Ausnahmen von Artikel römisch zwei dieses Mitglieds ergänzen oder ändern.