Mit Inkrafttreten dieses Protokolls werden die für ein Mitglied geltenden Verpflichtungen über die Freizügigkeit von natürlichen Personen, die diesem Protokoll beigefügt sind, die relevanten Eintragungen über die Freizügigkeit von natürlichen Personen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen dieses Mitglieds ergänzen oder ersetzen.