Kurztitel

WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen (3. Protokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

27.06.1996

Text

  1. Ziffer eins
    Mit Inkrafttreten dieses Protokolls werden die für ein Mitglied geltenden Verpflichtungen über die Freizügigkeit von natürlichen Personen, die diesem Protokoll beigefügt sind, die relevanten Eintragungen über die Freizügigkeit von natürlichen Personen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen dieses Mitglieds ergänzen oder ersetzen.
  2. Ziffer 2
    Dieses Protokoll liegt für die betroffenen Mitglieder bis zum 30. Juni 1996 zur Annahme durch Unterzeichnung oder auf andere Weise auf.
  3. Ziffer 3
    Dieses Protokoll tritt am 30. Tag nach dem 1. Jänner 1996 für jene Mitglieder in Kraft, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben, und für jene, die es nach diesem Zeitpunkt, aber keinesfalls später als am 30. Juni 1996 annehmen, tritt es am 30. Tag nach dem Datum der jeweiligen Annahme in Kraft. Wenn ein Mitglied, dessen Liste diesem Protokoll beigefügt ist, dieses bis zu diesem Zeitpunkt nicht annimmt, wird die Angelegenheit an den Rat für den Handel mit Dienstleistungen zur Erwägung und zum Ergreifen von angemessenen Maßnahmen weitergeleitet.
  4. Ziffer 4
    Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Welthandelsorganisation hinterlegt. Der Generaldirektor übermittelt jedem Mitglied umgehend eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und notifiziert ihm jede Annahme gemäß Paragraph 3. 5. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am 6. Oktober neunzehnhundertfünfundneunzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, sofern für die beigefügten Listen nichts anderes vorgesehen ist.