Kurztitel

WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen (2. Protokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Text

  1. Ziffer eins
    Mit Inkrafttreten des Protokolls für dieses Mitglied wird die für ein Mitglied geltende Liste spezifischer Verpflichtungen sowie die Liste der Ausnahmen von Artikel römisch zwei in bezug auf Finanzdienstleistungen, die diesem Protokoll beigefügt sind, die Abschnitte über Finanzdienstleistungen der Liste spezifischer Verpflichtungen und der Liste der Ausnahmen von Artikel römisch zwei dieses Mitglieds ersetzen.
  2. Ziffer 2
    Dieses Protokoll liegt für die betroffenen Mitglieder bis zum 30. Juni 1996 zur Annahme durch Unterzeichnung oder auf andere Weise auf.
  3. Ziffer 3
    Dieses Protokoll tritt am 30. Tag nach dem Datum der Annahme durch alle betroffenen Mitglieder in Kraft. Wurde das Protokoll bis zum 1. Juli 1996 nicht von allen betroffenen Mitgliedern angenommen, so können die Mitglieder, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen ab diesem Zeitpunkt einen Beschluß über dessen Inkrafttreten fassen.
  4. Ziffer 4
    Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der WTO hinterlegt. Der Generaldirektor der WTO übermittelt jedem Mitglied der WTO umgehend eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und notifiziert ihm jede Annahme.
  5. Ziffer 5
    Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am 6. Oktober 1995 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, sofern für die beigefügten Listen nichts anderes vorgesehen ist.