Kurztitel

Stellenbesetzungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.03.1998

Text

Veröffentlichung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDas für die Besetzung zuständige Organ hat den Namen der Person, mit der die Stelle besetzt worden ist, und die Namen aller Personen, die an der Entscheidung über die Besetzung mitgewirkt haben, zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Die Veröffentlichung hat im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und zumindest einer weiteren bundesweit verbreiteten Tageszeitung zu erfolgen.