Absatz einsDas für die Besetzung zuständige Organ hat den Namen der Person, mit der die Stelle besetzt worden ist, und die Namen aller Personen, die an der Entscheidung über die Besetzung mitgewirkt haben, zu veröffentlichen.
Stellenbesetzungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,
Paragraph 5,
01.03.1998