Kurztitel
Güterbeförderungsgesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998,
Text
§ 13. (1) Die Festsetzung oder Aufhebung der Tarife bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr. Die Tarife sind zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen.Paragraph 13, (1) Die Festsetzung oder Aufhebung der Tarife bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr. Die Tarife sind zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Die Tarife sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen und treten frühestens vier Wochen nach dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.