Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

10.01.1998

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Text

Verkehr über die Grenze

Paragraph 7, (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach Paragraph 2, auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach Absatz 6, ergangen ist oder wenn eine Vereinbarung gemäß Paragraph 8, besteht.

  1. Absatz eins aDie gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist verboten; sie ist nur gestattet,
    1. Ziffer eins
      wenn und in dem Ausmaß, in dem EU-Gemeinschaftsrecht dies vorsieht oder
    2. Ziffer 2
      wenn mit dem Herkunftsstaat des Unternehmers eine diesbezügliche Vereinbarung besteht.
    Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind Paragraph 9, Absatz 3 und 4 anzuwenden. Zudem ist darüber gemäß Paragraph 22, Absatz eins, die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des betreffenden Unternehmers zu verständigen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann zwischenstaatliche Kabotagevereinbarungen auf Grund dieses Bundesgesetzes abschließen, wenn für österreichische Unternehmer in dem betreffenden Staat Gegenseitigkeit besteht und verkehrspolitische und volkswirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      die Staaten, mit denen Kabotagevereinbarungen bestehen,
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen, unter denen Kabotage durchgeführt werden darf,
    3. Ziffer 3
      die Pflichten der Unternehmer und des Lenkpersonals und
    4. Ziffer 4
      etwaige Meldepflichten der Behörden.
  2. Absatz 2Die Bewilligung nach Absatz eins, wird für einzelne Güterbeförderungen oder auf Zeit erteilt. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn (insbesondere auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnis für die beantragte Güterbeförderung nicht besteht. Dabei sind die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs, der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sowie die Möglichkeit der Durchführung der Güterbeförderung im Wege anderer Verkehrseinrichtungen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Absatz eins, sind bei jeder Güterbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Aufsichtsorganen (Paragraph 21,) auf Verlangen vorzuweisen.
  4. Absatz 4Die Aufsichtsorgane (Paragraph 21,) haben das Mitführen der Bewilligung die gemäß Absatz eins, zu kontrollieren.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann den Landeshauptmann sowie in deren Wirkungsbereich auch die Bundespolizeibehörden, in dessen oder deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht wird, gegebenenfalls unter Beschränkungen hinsichtlich Zahl oder Umfang der zu erteilenden Bewilligungen, ermächtigen, die Bewilligungen nach Absatz eins, in seinem Namen und Auftrag zu erteilen, soweit die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs, sowie Gründe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung dies erfordern.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann anordnen, daß die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Absatz eins, vorgeschriebene Bewilligung gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen.