Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

10.01.1998

Außerkrafttretensdatum

16.02.2006

Text

ABSCHNITT römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen; es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 gemäß ihrem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, nicht anzuwenden ist.

  1. Absatz 2,Als Güter gemäß Absatz eins, gelten körperliche, bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie keinen Verkehrswert haben.
  2. Absatz 3,Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt und daß jeweils die konzessionserteilende Behörde zuständig ist für Konzessionsentziehungsverfahren sowie die Genehmigung und den Widerruf
    1. Ziffer eins
      der Bestellung eines Geschäftsführers,
    2. Ziffer 2
      der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter und
    3. Ziffer 3
      der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte.