Absatz eins,Die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens darf nur in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:
- Ziffer einsForderungsrechte:
- Litera aAuf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, dazu gehören insbesondere Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, fundierte Bankschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Kassenobligationen und commercial papers;
- Litera bKredite und Ausleihungen
- Sub-Litera, a, aan den Bund, ein Bundesland, einen anderen EWR-Mitgliedstaat oder einen Gliedstaat eines anderen EWR-Mitgliedstaates;
- Sub-Litera, b, bmit Haftung des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen EWR-Mitgliedstaates für die Verzinsung und Rückzahlung;
- Sub-Litera, c, cmit Haftung eines Kreditinstitutes im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 20, Litera a und b BWG für Verzinsung und Rückzahlung;
- Sub-Litera, d, dHypothekardarlehen;
- Sub-Litera, e, ean beitragleistende Arbeitgeber im Rahmen eines Konzernclearings;
- Litera cGuthaben bei Zentralbanken eines OECD-Mitgliedstaates und Postgiroämtern, Forderungen an Kreditinstitute im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 20, Litera a, und b BWG und Barreserve;
- Ziffer 2Aktien, Wertpapiere über Partizipationskapital im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4, BWG oder Paragraph 73 c, Absatz eins, VAG und Ergänzungskapital im Sinne des Paragraph 23, Absatz 7, BWG oder Paragraph 73 c, Absatz 2, VAG, Genußscheine gemäß Paragraph 6, Beteiligungsfondsgesetz, Wertpapiere über sonstige Genußrechte, Wertpapiere über Optionsrechte und
- Ziffer 3in einem OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude.