Kurztitel

Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

27.07.2000

Beachte

Tritt mit dem Tag in Kraft, an dem Österreich an der dritten

Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikel 109 k, EG-V

teilnimmt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 1998,).

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2001 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen
    1. Litera a
      zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung übernommen hat, oder
    2. Litera b
      zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen einer Förderung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und für die ein Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oder
    3. Litera c
      zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen im Inland, für die eine Garantie der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Ost-West-Fonds im Rahmen des Garantiegesetzes 1977 in der jeweils geltenden Fassung, oder der BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft m. b. H. oder für die eine Haftung einer internationalen Organisation, (i) bei der die Republik Österreich Mitglied ist oder
      (ii) die im Finanzbereich oder in der Entwicklungshilfe tätig
      ist,
      übernommen wurde, oder
    4. Litera d
      zur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft, oder
    5. Litera e
      zur Bezahlung von Verpflichtungen der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind,

dient.

(2) Die Garantien werden übernommen:
  1. Litera a
    Zugunsten der Gläubiger der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft für die Erfüllung von deren Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Absatz eins,;
  2. Litera b
    zugunsten der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) bei Kreditoperationen gemäß Absatz eins, für den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Absatz eins, in Euro verwendet wird; die Garantien gemäß dieses Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der Kreditoperation übernommen werden. Lag der Anfang des maßgeblichen Verwendungszeitraumes vor dem Tag, an dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-V teilnimmt, ist der Schilling-Betrag in Euro umzurechnen.
  1. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für jeweils einen Euro-Betrag der in Absatz eins, genannten Kreditoperationen (Nettoerlös der Kreditoperation ohne Zinsen und Kosten), der gemäß dem Umrechnungsfaktor einem Betrag von höchstens 225 Milliarden Schilling entspricht, die Beschaffungskosten durch Zuschüsse zu vermindern.