Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Wahlordnung

Paragraph 74, Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechtes sowie über die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen werden durch die Wahlordnung getroffen. Die Wahlordnung ist vom Kammertag zu beschließen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.