Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72,

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Datenschutz

Paragraph 72, (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Zwischen den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft dürfen Daten auch automationsunterstützt übermittelt werden.

  1. Absatz 2Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind ermächtigt, als Dienstleister die Verarbeitung von Daten im Auftrag anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen durchzuführen.
  2. Absatz 3Die Bundeskammer ist verpflichtet, eine Datenschutzverordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, für alle Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu erlassen.
  3. Absatz 4Daten von Kammermitgliedern dürfen an jedermann übermittelt werden, soweit die Datenarten in den Paragraphen 365 a, Absatz eins und 365b Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1997,, aufgezählt sind.
  4. Absatz 5Im Falle von Übermittlungen gemäß Absatz eins, letzter Satz und Absatz 4, entfällt die Pflicht zur Erteilung der Auskunft über den Empfänger gemäß Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,.