Wirtschaftskammergesetz 1998
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
Paragraph 72,
01.01.1999
31.12.2001
Datenschutz
Paragraph 72, (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Zwischen den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft dürfen Daten auch automationsunterstützt übermittelt werden.