Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Text

Dauer der Funktion

Paragraph 51,

Die Funktionsdauer der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen beträgt fünf Jahre. Sie endet beim Einzelorgan mit der Neuwahl, bei den Kollegialorganen mit dem Zusammentritt des neugewählten Organs.